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§ 115 BVergG (Goetzl)

Goetzl2. LfgAugust 2019

2. Unterabschnitt
Ablauf des wettbewerblichen Dialoges

 

§ 115. Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren.1 Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:2, 3

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