Straßenfahrzeuge
§ 94. (1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen hat der öffentliche Auftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
den Energieverbrauch,