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§ 90 BVergG (Hoermandinger)

Hoermandinger2. LfgAugust 2019

Ausschreibungsunterlage

§ 90. (1) Wird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

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