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§ 33c UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 33c. Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.

Verwaltungsstrafe

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