vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26i UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 26i. (1) Der Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Erwerbs, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann entsprechend § 24 mittels einstweiliger Verfügung insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

Anordnung der Einstellung oder Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte