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§ 19 UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 19. (1) Die Strafen, die auf die in den §§ 4, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 79/2007)

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