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§ 15 UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 15. Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.

A. Allgemeines

Beseitigung

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