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§ 9c UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 9c. Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,

Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oderWaren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,

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