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zu Art 20 BMR Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Ruppe/Achatz)

Ruppe/Achatz5. AuflNovember 2017

(1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

Seite 1797

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