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§ 506 ZPO (Neumayr)

Neumayr1. AuflAugust 2019

§ 506. (1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:

die Bezeichnung des Urteiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);

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