§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluss des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt