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§ 496 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 496. (1) Die Sache ist vom Berufungsgerichte an das Prozessgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre:

die Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt wurden;das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten;

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