§ 485. Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß § 423 beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurteil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurteil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.
IdF BGBl 1922/532.