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§ 482 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 482. (1) In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte darf mit Ausnahme des Anspruches auf Erstattung der Kosten des Berufungsverfahrens weder ein neuer Anspruch, noch eine neue Einrede erhoben werden.

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