vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 471 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 471. Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne daß zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte