§ 471. Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne daß zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:
wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;