§ 443. Die Protokollierung des tatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§ 210 Absatz 1), in der Regel auf die in § 211 bezeichnete Art zu geschehen.
Verhandlungsprotokoll: Grundsätzlich liegt die Entscheidung über die Form der Protokollierung im pflichtgemäßen Ermessen des Richters.1 Zu den Verhandlungsprotokollen im Allgemeinen s §§ 207 ff ZPO.