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§ 397 ZPO (Garber)

Garber1. AuflAugust 2018

§ 397. Über einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils entscheidet der Vorsitzende des Senats. Im Fall des § 396 Abs. 1 ist über den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils durch den Vorsitzenden als Einzelrichter binnen acht Tagen ohne Anberaumung einer Verhandlung zu erkennen.

IdF BGBl I 2002/76.

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