§ 392. (1) Jedes Teilurteil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Exekution als ein selbständiges Urteil zu betrachten.
(2) Die Bestimmungen des § 52 Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebühren des Anspruches oder Teilanspruches, über welche mittels Teilurteil erkannt wurde.