Ziehensack1. AuflAugust 2019
Sechster TitelBeweis durch Augenschein
§ 368. (1) Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.