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§ 368 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

Sechster Titel
Beweis durch Augenschein

 

§ 368. (1) Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.

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