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§ 359 ZPO (Braun)

Braun1. AuflAugust 2019

§ 359. (1) Den Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Aktenstücke und Hilfsmittel mitzuteilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.

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