§ 339. (1) Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekanntzugeben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (§ 321).
(2) Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufinden hat, bestimmt bei Vernehmungen vor dem erkennenden Gerichte der Vorsitzende, sonst der beauftragte oder ersuchte Richter.