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§ 320 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak1. AuflAugust 2019

§ 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;

Seite 1297

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;

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