vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 313 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 313. Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in mutwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.

Literatur

Wie Vor §§ 292 ff.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte