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§ 303 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 303. (1) Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, so kann auf ihren Antrag das Gericht dem Gegner die Vorlage der Urkunde durch Beschluss auftragen.

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