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§ 265 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 265. (1) Der Vorsitzende kann anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufolge §§ 208 und 209 in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen sind, von der Partei, welche den Antrag gestellt oder die Erklärung abgegeben hat, niedergeschrieben und dem Vorsitzenden übergeben werden. Den Parteien kann auch dann, wenn die Vorlage einer Niederschrift vom Vorsitzenden nicht angeordnet wurde, auf Antrag gestattet werden, die oben bezeichneten Anträge und Erklärungen durch die Überreichung kurzer Niederschriften festzustellen.

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