§ 227. (1) Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche
das Prozessgericht zuständig unddieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.