§ 216. (1) Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im § 207 erwähnten Angaben und den gemäß § 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens der streitenden Teile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.