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§ 208 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 208. (1) Durch die Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll sind festzustellen:

die Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eines Teiles derselben oder Verzichtleistungen auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Teil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer Partei;

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