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§ 195 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 195. Die in den §§ 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.

IdF BGBl I 2002/76.

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