vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 188 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 188. Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.

Literatur

Kodek, Möglichkeiten der Prozessleitung in Massenverfahren, RZ 2005, 34; Kodek, Zivilprozessuale Probleme bei Großverfahren, ecolex 2005, 31; Oberhammer, „Österreichische Sammelklage“ und § 227 ZPO, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer, ZVR-Jb 2010, 247; Christandl, Kumulierung von Scheidungs- und Unterhaltsbegehren, EF-Z 2013/130.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte