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§ 176 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

Zweiter Titel
Vorträge der Parteien und Prozessleitung

 

§ 176. Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen notwendig.

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