§ 173. (1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.<i>Parzmayr</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO_Praxiskommentar (2019) § 173 ZPO, Seite 1048 Seite 1048