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§ 158 ZPO (Parzmayr)

Parzmayr1. AuflAugust 2019

§ 158. (1) Wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.

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