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§ 125 ZPO (Albiez)

Albiez1. AuflAugust 2019

§ 125. (1) Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

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