§ 117. (1) Die Bestellung des Kurators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Prozessgerichtes und der Streitsache durch Edikt bekannt zu machen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten werde.