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§ 69 ZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies – vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) – die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

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