§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
die einstweilige Befreiung von der Entrichtungder Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;