§ 39. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.
Literatur
Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113; H. Schumacher, Rechtsanwalt und Wahrheitspflicht im Zivilprozess, AnwBl 2009, 429.