§ 31. (1) Die einem Rechtsanwalte erteilte Vollmacht zur Prozessführung (Prozessvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes:
zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder durch eine im Sinne des § 16 erfolgende Klageführung veranlasst werden;