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§ 26 ZPO (Gewolf-Vukovich)

Gewolf-Vukovich1. AuflAugust 2019

Vierter Titel
Bevollmächtigte

 

§ 26. (1) Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Prozesshandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.

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