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§ 18 ZPO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2019

§ 18. (1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Prozessparteien hat, bestimmt anzugeben.

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