§ 13. Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.
Streitgenossenschaft
§ 13. Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.
Streitgenossenschaft