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§ 13 ZPO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2019

§ 13. Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.

Streitgenossenschaft

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