Zweiter Titel
Streitgenossenschaft und Hauptintervention
§ 11. Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
Zweiter Titel
Streitgenossenschaft und Hauptintervention
§ 11. Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):