§ 8. (1) Soll wider eine prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Prozesshandlung vorgenommen werden, und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der prozessunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Prozessgericht auf dessen Antrag für die prozessunfähige Partei einen Kurator zu bestellen.