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§ 107 JN (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

§ 107. Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.

IdF BGBl I 2015/87.

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