§ 102. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.
Teilweise ist aufgrund des Gesetzes eine
mehrfache gleichrangige örtliche Zuständigkeit gegeben, wobei es keine Rolle spielt, aus welchem Grund mehrere Gerichte nebeneinander zuständig sind. Eine solche
mehrfache Zuständigkeit (Konkurrenz) kann zwischen mehreren allgemeinen Gerichtsständen, zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und einem oder mehreren Wahlgerichtsständen, zwischen mehreren Wahlgerichtsständen und zwischen mehreren ausschließlichen Gerichtsständen entstehen. Da im Zweifel bei einem vereinbarten Gerichtsstand nach § 104 nur ein Wahlgerichtsstand geschaffen wird, kann auch zwischen diesem vereinbarten Wahlgerichtsstand und anderen Wahlgerichtsständen eine sog Zuständigkeitskonkurrenz entstehen. § 102 kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn durch Parteienvereinbarung ein ausschließlicher Gerichtsstand geschaffen wird oder ein sog Zwangsgerichtsstand besteht.