§ 94. (1) Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses bei demselben Gerichte angebracht werden.
(2) Klagen der Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten wegen Gebühren und Auslagen können beim Gerichte des Hauptprozesses angebracht werden.