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§ 89 JN (Braun)

Braun1. AuflAugust 2019

§ 89. Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.

Literatur

Schumacher, Der Gerichtsstand des Wechselzahlungsortes, RdW 1988, 416; Pimmer, Wechselgesetz und Scheckgesetz9 (1992); Hauser, Wechsel- und Scheckrecht2 (1999).

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