§ 83a. (1) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.<i>Stefula</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO_Praxiskommentar (2019) § 83a JN, Seite 308 Seite 308