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§ 82 JN (Stefula)

Stefula1. AuflAugust 2019

§ 82. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§ 49 [Abs. 2] Z 4) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

Literatur

Kodek, Die Besitzstörung (2002) 728.

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